CORRECTIVER
Correctiver hat sich zum Ziel gesetzt, die Verbreitung der Nachrichten und Informationen der sogenannten Faktenchecker, wie auch die Mainstreammedien, auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Correctiver ist finanziell unabhängig und hat weder politische noch finanzielle Absichten.
Unter dem Namen «Correctiver.blog» besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein setzt sich für den Schutz der verfassungsmässigen Grund- und Freiheitsrechte des Schweizer Souveräns ein. Vorallem das Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen:
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.